Bettensteuer ist nicht verfassungswidrig
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Bettensteuer ist nicht verfassungswidrig

17.05.2022

Ob Citytax, Kulturförderabgabe oder Beherbergungssteuer - in etlichen Städten werden Reisende fürs Übernachten extra zur Kasse gebeten. Hoteliers ist das ein Dorn im Auge. Nach jahrelangen Streitereien gibt es jetzt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Die Bettensteuer bleibt

Städte und Gemeinden dürfen von Übernachtungsgästen eine sogenannte Bettensteuer verlangen. Die örtlichen Abgaben seien mit dem Grundgesetz vereinbar, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit. Die Richterinnen und Richter des Ersten Senats wiesen Verfassungsbeschwerden von Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg zurück. Die Bettensteuern werden auch in Dutzenden anderen Kommunen erhoben. Das Grundprinzip ist immer gleich: Meist wird pro Person und Nacht ein bestimmter Anteil des Übernachtungspreises fällig, in der Regel um die fünf Prozent. Manchmal muss auch ein fester Betrag abgeführt werden, zum Beispiel drei Euro pro Nacht. Auch hier gibt es Varianten, in Hamburg etwa ist die Höhe nach dem Übernachtungspreis gestaffelt.

Warum gibt es die Bettensteuer?

Hintergrund ist, dass Hotels vor einiger Zeit bei der Umsatzsteuer entlastet wurden. Anfang 2010 sank der Steuersatz von 19 auf 7 Prozent. Die Bettensteuern sind eine Reaktion der klammen Kommunen. Wegen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts von 2012 sind "beruflich zwingende" Übernachtungen überall von der Steuer ausgenommen, die damit in erster Linie Touristen trifft. Die Unterkünfte haben die Aufgabe, das Geld einzuziehen und abzuführen. Die Hotels sehen sich durch den Aufwand einseitig benachteiligt. Die Verfassungsrichter halten dies aber für gerechtfertigt: "Eine direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen wäre nicht praktikabel", teilten sie mit. Die Länder hätten auch die Gesetzgebungskompetenz.

Bild: Symbolbild Shutterstock