Baden-Württemberg hebt Isolationspflicht auf
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Baden-Württemberg hebt Isolationspflicht auf

Corona-Infizierte müssen aber draußen eine Maske tragen

15.11.2022

Baden-Württemberg schafft die Isolationspflicht für Corona-Infizierte ab. Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung dementsprechend angepasst. Wer künftig in Baden-Württemberg positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich ab Mittwoch, 16. November nicht mehr wie bisher verpflichtend für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Die neuen Regelungen sehen bei positiv getesteten Personen vielmehr grundsätzlich eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung vor.

“Aufhebung der Absonderungspflicht vertretbar”

„Die Aufhebung der Absonderungspflicht ist aus infektiologischer Sicht derzeit vertretbar. Das zeigen nicht zuletzt die Erfahrungen in unseren europäischen Nachbarländern, die diesen Schritt bereits gegangen sind“, sagte Sozial- und Gesundheitsminister Manne Lucha am Dienstag in Stuttgart. „Klar ist aber auch, dass wir das Coronavirus nicht einfach ignorieren dürfen. Persönliche Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Masken sind weiterhin wichtig, nicht zuletzt aufgrund einer derzeit zunehmenden Zahl an anderen Atemwegserkrankungen, beispielsweise der Influenza. Grundsätzlich gilt: Wer krank ist und Symptome hat, sollte wie bisher auch zu Hause bleiben und sich krankschreiben lassen.

Fünf Tage Maskenpflicht

Für Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, ist nach der neuen Regelung eine fünftägige Maskenpflicht mit einer medizinischen Maske oder einer FFP2- Maske vorgesehen. Diese gilt durchgängig außerhalb der eigenen Wohnung. So können auch positiv getestete Personen, wenn es deren Gesundheitszustand zulässt, beispielsweise einkaufen oder an der frischen Luft spazieren gehen.

Bei genügend Abstand auch ohne Maske

Sofern im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, kann die Maske auch abgenommen werden. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Positiv getestete Personen dürfen mindestens fünf Tage nach dem positiven Test medizinisch-pflegerische Einrichtungen nicht betreten oder dort tätig sein, das gilt ebenso für Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten.

Foto: Symbolbild shutterstock.com