Mehr Kinderkrankengeld für Eltern
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Mehr Kinderkrankengeld für Eltern

14.01.2021

Die Zahl der Kinderkrankentage wird verdoppelt - das hat der Bundesrat heute bestätigt. Das Kinderkrankengeld erhalten Eltern, die Zuhause ihre Kinder betreuen und somit nicht arbeiten können. Künftig gilt das nicht nur für die Pflege kranker Kinder, sondern auch für die Betreuung, während Schulen und Kitas geschlossen bleiben. Wer Anspruch darauf hat und wie Ihr das Geld beantragt haben wir Euch hier zusammengefasst. Die Regelung soll übrigens rückwirkend zum 5. Januar gelten.

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Das Geld können Eltern, die gesetzlich versichert sind, von Ihrer Krankenkasse erhalten. Anspruch besteht, wenn sich die Eltern zuhause um Ihre Kinder kümmern müssen und somit nicht arbeiten können. Die Kinder dürfen nicht älter als 12 Jahre sein (ausgenommen Kinder mit Behinderung). Voraussetzung ist außerdem, dass im Haushalt keine andere Person lebt, die das Kind betreuen kann. Das Kinderkrankengeld entspricht bis zu 90 Prozent des Nettogehalts.

Anspruch auch im Homeoffice

Das Kindergeld sollen Eltern ausdrücklich auch dann erhalten, wenn sie die Kinder zuhause betreuen, weil Schulen und Kitas geschlossen sind - also nicht nur in Krankheitsfällen. Das gilt auch, wenn Schulen und Kitas bedingt geöffnet sind, Eltern aber angewiesen werden, die Kinder Zuhause zu betreuen. Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten, haben einen Anspruch.

Wie viele Kinderkrankentage stehen mir zu?

Jedes Elternteil soll im Jahr 2021 jeweils Anspruch auf 20 Tage pro Kind haben, gemeinsam also insgesamt 40. Bei zwei Kindern sind es dementsprechend bis zu 80. Bei drei oder mehr Kindern gelten maximal 90 Tage, die Zahl erhöht sich dann nicht mehr. Für Alleinerziehende gilt die gleiche Zahl an Tagen wie für zwei Elternteile zusammen. Bei einem Kind haben sie also Anspruch auf insgesamt bis zu 40 Tage.

Wie bekomme ich das Geld?

Das Kinderkrankengeld müsst Ihr bei Eurer Krankenkasse beantragen. Bislang war dazu eine Bestätigung des Arztes, dass das Kind krank ist, künftig reicht für den Antrag eine entsprechende Bescheinigung von der Schule oder der Kita.