Arbeitsrecht und Coronavirus
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Arbeitsrecht und Coronavirus

21.10.2020

Arbeitsrecht und Coronavirus

Was passiert, wenn ich in Quarantäne komme oder kann ich zu Hause bleiben, wenn ich Angst vor einer Ansteckung habe? Hier werden Eure Fragen beantwortet:

Darf ich aus Angst vor Ansteckung von der Arbeit fernbleiben?

Nein. Nur wer krank ist und deswegen nicht arbeiten kann, muss nicht zur Arbeit kommen und hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch wer Angst vor Viren in Bus oder Bahn hat, darf nicht einfach zuhause bleiben. Hier gibt es Alternativen wie Taxis, Fahrgemeinschaften oder das eigene Auto. Möglich wäre auch, im Homeoffice zu arbeiten.

Werde ich weiter bezahlt, wenn ich unter Quarantäne gestellt wurde?

Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Gehaltszahlung vom Arbeitgeber während einer Quarantäne. Nur im Fall einer Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, Lohnfortzahlung zu leisten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten aber eine Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz –in den ersten 6 Wochen in Höhe des Gehalts, danach in Höhe des Krankengelds, das im Fall einer Erkrankung gezahlt werden würde. Der Arbeitgeber hat in den ersten 6 Wochen die Entschädigung an die Beschäftigten auszuzahlen – er kann sie sich dann von der zuständigen Behörde zurückerstatten lassen. Nach Ablauf von 6 Wochen müssen Beschäftigte die Entschädigung selbst bei der zuständigen Behörde (z.B. dem Gesundheitsamt) beantragen.

Ich bin auf Reisen unter Coronavirus-Quarantäne gestellt und kann nicht nach Hause zurückkehren. Was passiert mit meinem Arbeitsverhältnis?

Wer auf Reisen ist und zum Beispiel im Hotel über seinen geplanten Abwesenheitszeitraum hinaus unter Quarantäne gestellt wird, kann nach dem Urlaub nicht wie geplant zur Arbeit kommen. Auch in diesem Fall besteht Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Wichtig ist hier, den Arbeitgeber entsprechend zu informieren.

Darf ich zu Hause bleiben, wenn die Kita oder Schule meines Kindes geschlossen ist?

Grundsätzlich muss zunächst alles versucht werden, um eine Betreuung zu organisieren – beispielsweise durch Verwandte oder Freunde. Auch kann versucht werden, mit dem Arbeitgeber eine Lösung zu finden wie Überstunden abbauen oder im Home-Office arbeiten. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht grundsätzlich auch eine Lohnfortzahlung vor, wenn sich keine Betreuung finden lässt. § 616 BGB besagt, dass wer ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund verhindert ist und nicht zur Arbeit kommen kann, trotzdem weiter Gehalt bekommt. In der Praxis wird dieser aber oft in Tarif- oder Arbeitsverträgen ausgeschlossen. Hier sollten Beschäftigte also genau prüfen, was für sie gilt. Ist § 616 BGB ausgeschlossen, müssen betroffene Beschäftigte Urlaub nehmen – diesen darf der Arbeitgeber dann auch nicht ohne weiteres ablehnen.

Bahn- und Nahverkehr werden wegen Corona-Verdachtsfällen eingestellt

Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, pünktlich den Arbeitsplatz zu erreichen. Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko. Wenn es allerdings gar keine Möglichkeit gibt, zur Arbeit zu kommen, muss man in diesem Fall nicht mit Sanktionen wie Abmahnung oder Kündigung rechnen. Ein Vergütungsanspruch besteht dann jedoch nicht.

Quelle: dpa

Corona-Hotline

Wenn Ihr Fragen zum Coronavirus habt, könnt Ihr Euch an eine Hotline des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg wenden. Unter 0711/904-39555 werdet Ihr werktags von 9 bis 16 Uhr beraten.

Wer innerhalb der letzten zwei Wochen in einem der Risikogebiete war und unter den Symptomen des Virus leidet, soll sich an den kassenärztlichen Notzdienst unter der 116117 wenden. Zu den Symptomen gehören Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen und Durchfall. Weitere Hinweise des Landesgesundheitsamts findet Ihr hier.