Heiligs Blechle: Was in die Garage gehört – und was besser draußen bleibt, © shutterstock_PeopleImages.com - Yuri A
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Heiligs Blechle: Was in die Garage gehört – und was besser draußen bleibt

30.03.2025

Die Garage ist für viele von uns ein Raum, der mehr ist als nur ein Unterstand fürs Auto. Fahrräder, Rasenmäher, alte Möbel oder Werkzeuge – alles, was im Haus keinen Platz mehr hat, landet oft dort. Aber was viele nicht wissen: In Baden-Württemberg ist genau geregelt, was in die Garage darf – und was nicht. Wir klären für Euch, wie Ihr Eure Garage rechtssicher nutzt, was erlaubt ist und wann es sogar richtig teuer werden kann.

Die Garage ist kein Abstellraum – das sagt das Gesetz

Laut der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) ist die Garage ein Gebäude, das ausschließlich dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dient. Dazu zählen neben Pkw auch Motorräder, Fahrräder und bestimmte Anhänger. Auch klassisches Zubehör wie Reifen, Wagenheber oder Starthilfekabel sind erlaubt. Nicht vorgesehen ist jedoch, die Garage als Werkstatt, Hobbyraum oder Lagermöglichkeit für Möbel, Gartengeräte oder sonstige Haushaltsgegenstände zu nutzen.

Konkret heißt das: Wer die Garage zur Rumpelkammer umfunktioniert, zweckentfremdet sie – und das kann Konsequenzen haben. Denn im Sinne des Gesetzes zählt nicht allein, was in der Garage steht, sondern auch, ob sie noch als Stellplatz nutzbar ist.

Warum das so streng geregelt ist

Ein wichtiger Grund für diese strenge Regelung ist der akute Parkplatzmangel in vielen Städten. Während auf der Straße die Autos dicht an dicht stehen, bleiben zahlreiche Garagen leer oder werden vollgestellt. Die Landesbauordnung will genau das verhindern: Wer eine Garage besitzt, soll sie – zumindest theoretisch – auch zum Abstellen eines Fahrzeugs nutzen können.

Wenn Eure Garage so zugestellt ist, dass das Auto dort nicht mehr reinpasst, verstößt das gegen den Zweck der Bauordnung. Ihr müsst die Garage zwar nicht zwingend nutzen, aber sie muss zumindest frei zugänglich und grundsätzlich als Stellplatz verwendbar sein.

Was darf rein – und was nicht?

Erlaubt sind:

  • Kraftfahrzeuge (Auto, Motorrad, Roller)

  • Fahrräder

  • Kraftfahrzeugzubehör (Reifen, Öl, Werkzeug zur Fahrzeugpflege)

  • Anhänger (auch Wohnwagen, sofern nicht dauerhaft abgestellt)

  • Fahrzeugbezogene Ausrüstung wie Dachboxen oder Schneeketten

Nicht erlaubt sind:

  • Möbel, Schränke, Sofas

  • Gartengeräte wie Rasenmäher oder Heckenscheren

  • Sport- und Freizeitgeräte (Skier, Schlauchboote etc.)

  • Haushaltsgegenstände (Getränkekisten, Vorräte, Altpapier etc.)

  • Werkbänke oder Hobbywerkstätten

  • Aufenthaltsbereiche (Tisch, Stuhl, Heizlüfter, TV)

Das bedeutet auch: Die Umwandlung einer Garage in einen Partyraum, eine Bastelstube oder eine Werkstatt ist ohne Genehmigung nicht zulässig.

Ist eine Umnutzung möglich?

Grundsätzlich ja – aber nur mit Genehmigung. Wer seine Garage dauerhaft anders nutzen möchte, muss beim zuständigen Bauamt eine Nutzungsänderung beantragen. Das ist allerdings nicht ganz einfach, denn die Anforderungen sind streng. In vielen Fällen wird eine Umnutzung abgelehnt, weil sie der ursprünglichen Baugenehmigung widerspricht.

Entscheidend ist: Der Bauantrag zur Errichtung einer Garage basiert auf dem Bedarf an Stellplätzen. Wenn diese durch die Zweckentfremdung wegfallen, entsteht in der Regel ein Verstoß gegen die Stellplatzverordnung. Ein Ersatz-Stellplatz auf dem Grundstück reicht meist nicht aus.

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Wenn Ihr Eure Garage zweckentfremdet und jemand – zum Beispiel der Nachbar – das bei der Baubehörde meldet, kann es zunächst glimpflich ablaufen. In vielen Fällen wird zunächst eine Aufforderung zur Räumung ausgesprochen. Doch wer der Aufforderung nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld.

Laut Bußgeldkatalog des Landes kann die Zweckentfremdung einer Garage mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden – ein Betrag, der zwar selten in voller Höhe verhängt wird, aber zeigt, wie ernst das Thema genommen wird.

Was ist mit Garagenhöfen und Tiefgaragen?

Auch bei gemeinschaftlich genutzten Tiefgaragen oder Garagenhöfen gelten die gesetzlichen Vorgaben. Zusätzlich kommen hier noch die Vereinbarungen aus der Eigentümergemeinschaft oder dem Mietvertrag ins Spiel. Diese können sogar noch strenger sein und bestimmte Nutzungen explizit untersagen. Auch in Mietverhältnissen gilt: Wer ohne Erlaubnis des Vermieters andere Dinge in der Garage lagert, riskiert eine Abmahnung – oder im schlimmsten Fall die Kündigung.

Alternative Lagermöglichkeiten nutzen

Wenn Ihr merkt, dass Ihr Eure Garage gerne als Lagerraum nutzen würdet, lohnt sich ein Blick auf Alternativen. Ein gemietetes Lagerabteil, ein Gartenhaus oder ein extra Abstellraum im Haus können für Werkzeuge, Möbel oder Vorräte eine deutlich bessere und vor allem legale Lösung sein.

Wer trotzdem in seiner Garage noch zusätzlichen Platz nutzen möchte, sollte sicherstellen, dass das Fahrzeug weiterhin ohne Einschränkung ein- und ausfahren kann und keine Gefährdung durch gelagerte Gegenstände entsteht. Der gesunde Menschenverstand hilft – aber vor allem ein Blick in die Landesbauordnung schützt vor bösen Überraschungen.

Was Ihr jetzt tun solltet

Wenn Ihr unsicher seid, ob Eure Garage den rechtlichen Vorgaben entspricht, überprüft am besten:

  • Ist genug Platz für ein Auto oder Motorrad vorhanden?

  • Werden nur zulässige Gegenstände gelagert?

  • Besteht eine Brandgefahr durch Lagerung von brennbarem Material?

  • Wird die Garage regelmäßig gelüftet?

Gerade in Zeiten knapper Parkflächen ist es sinnvoll, Garagen wieder ihrem eigentlichen Zweck zuzuführen – oder eine Nutzungsänderung professionell prüfen zu lassen. So bleibt Ihr auf der sicheren Seite – und habt Euren „heiligen Blechle“-Platz wirklich für das, wofür er gedacht ist.