Corona-FAQ: Regeln in Baden-Württemberg
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Corona-FAQ: Regeln in Baden-Württemberg

03.12.2021

Stand: 11. Januar 2022

Welche Quarantäne-Regeln gelten aktuell?

  • Positiv Getestete und enge Kontaktpersonen müssen 10 Tage in Quarantäne.

  • Freitesten ist nach 7 Tagen mit einem Schnelltest möglich.

  • Kontaktpersonen, die geboostert, frisch doppelt geimpft oder genesen sind, müssen nicht in Quarantäne.

Sonderfälle:

  • Wenn Kinder nach einem Corona-Fall in der Schule oder in der Kita als Kontaktperson in Quarantäne müssen, können sie sich bereits nach 5 Tagen mit einem Schnelltest freitesten

  • Wer im Krankenhaus oder der Pflege arbeitet, kann sich ebenfalls nach 7 Tagen freitesten - um wieder zur Arbeit gehen zu können, braucht man aber einen negativen PCR-Test und muss 48 Stunden symptomfrei sein.

Zählt der Schülerausweis auch weiter als Einlassnachweis?

Ja, überall, wo 3G, 2G oder 2G-Plus gilt, können Schüler bis einschließlich 17 Jahren auch weiterhin ihren Schülerausweis vorzeigen, um eingelassen zu werden. Die Regelung wurde bis Ende Februar verlängert. Begründet wird das damit, dass Schüler sich regelmäßig in der Schule testen und es für sie noch nicht so lange eine Impfempfehlung gibt. Für Schüler ab 18 Jahren gilt die Ausnahme bei 2G und 2G-Plus allerdings nicht, sie müssen geimpft sein, um eingelassen zu werden. Die Regelung gilt nicht in den Weihnachtsferien.

Sind Kinder bei der Kontaktbeschränkung mitzuzählen?

Nach aktueller Corona-Verordnung werden Kinder bis einschließlich 13 Jahren bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgezählt.

Was bedeuten 3G, 2G und 2G-Plus?

3G bedeutet, dass nur Personen zugelassen sind, die entweder geimpft, genesen oder getestet sind. Bei 2G sind nur geimpfte und genesene Personen zugelassen. Bei 2G-Plus benötigen diese zusätzlich noch einen negativen Schnelltest.

Welche Geschäfte gehören zur Grundversorgung?

Geschäfte, die der Grundversorgung dienen, sind von der 2G-Regel ausgenommen. Dazu gehören unter anderem Lebensmittelgeschäfte (einschließlich Supermärkte und Bäckereien), Apotheken, Babyfachmärkte, Banken, Baumärkte, Baumschulen, Blumenläden, Verkaufsstände für Weihnachtsbäume, Drogerien, Gartenmärkte, Optiker, Post und Paketdienste, Tankstellen, Kioske, Tierbedarfsmärkte, Ausgabestellen der Tafel und Waschsalons.

In welchen Fällen darf das Haus auch während der Ausgangssperre verlassen werden (was zählt als triftiger Grund)?

In Hotspot-Regionen gelten nächtliche Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte zwischen 21 und 5 Uhr. Die Wohnung darf dann nur aus triftigem Grund verlassen werden. Dazu gehört unter anderem:

  • Ausübung des Berufs (bzw. der Weg zur Arbeit)

  • Medizinische Gründe

  • Der Besuch des Partners in dessen Wohnung

  • „Unaufschiebbare“ Versorgung von Tieren (z.B. Gassi gehen)

  • Bestimmte Veranstaltungen (Dazu gehören beispielsweise Gemeinderatssitzungen oder Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes (dazu wiederum gehören unter anderem Demonstrationen))

  • Die Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen