Stand: 11. Januar 2022
Ja, überall, wo 3G, 2G oder 2G-Plus gilt, können Schüler bis einschließlich 17 Jahren auch weiterhin ihren Schülerausweis vorzeigen, um eingelassen zu werden. Die Regelung wurde bis Ende Februar verlängert. Begründet wird das damit, dass Schüler sich regelmäßig in der Schule testen und es für sie noch nicht so lange eine Impfempfehlung gibt. Für Schüler ab 18 Jahren gilt die Ausnahme bei 2G und 2G-Plus allerdings nicht, sie müssen geimpft sein, um eingelassen zu werden. Die Regelung gilt nicht in den Weihnachtsferien.
Nach aktueller Corona-Verordnung werden Kinder bis einschließlich 13 Jahren bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgezählt.
3G bedeutet, dass nur Personen zugelassen sind, die entweder geimpft, genesen oder getestet sind. Bei 2G sind nur geimpfte und genesene Personen zugelassen. Bei 2G-Plus benötigen diese zusätzlich noch einen negativen Schnelltest.
Geschäfte, die der Grundversorgung dienen, sind von der 2G-Regel ausgenommen. Dazu gehören unter anderem Lebensmittelgeschäfte (einschließlich Supermärkte und Bäckereien), Apotheken, Babyfachmärkte, Banken, Baumärkte, Baumschulen, Blumenläden, Verkaufsstände für Weihnachtsbäume, Drogerien, Gartenmärkte, Optiker, Post und Paketdienste, Tankstellen, Kioske, Tierbedarfsmärkte, Ausgabestellen der Tafel und Waschsalons.
In Hotspot-Regionen gelten nächtliche Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte zwischen 21 und 5 Uhr. Die Wohnung darf dann nur aus triftigem Grund verlassen werden. Dazu gehört unter anderem: