Allgemeine Veranstaltungsbedingungen der ANTENNE RADIO GMBH & CO. KG

1. Der Veranstalter beziehungsweise der Kooperationspartner, im Folgenden kurz Veranstalter genannt, organisiert und verantwortet die Veranstaltung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland als Unternehmer i. S. d. § 14 BGB oder als eingetragener Verein. Er ist verpflichtet, alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, DIN-Normen und Hinweise der zuständigen Stellen zu beachten. Die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehenden Kosten (Entgelte, Gebühren, Abgaben) trägt der Veranstalter. Die ANTENNE RADIO GMBH & CO. KG, vertreten durch die Antenne Radio-Verwaltungsgesellschaft mbH, wird im Folgenden kurz AR genannt.

2. Der Veranstalter wird die Zusammenarbeit mit AR in seiner Pressearbeit besonders betonen und richtet in Absprache mit AR auf seiner Veranstaltungswebsite an prominenter Stelle einen Link auf die Seite antenne1.de ein. AR integriert die Veranstaltung unter antenne1.de im Eventkalender.

3. Der Veranstalter integriert das AR-Logo in alle seine Werbemittel, wie z. B. Eintrittskarten, Flyer, Plakate, Anzeigen, Presseerklärungen und in seinem Internetauftritt an exponierter Stelle. Für alle dementsprechenden Integrationen ist ausschließlich das dem Veranstalter von AR zur Verfügung gestellte Logo zu verwenden. Dieses darf in seiner Form, Farbe und seinen Proportionen nicht verändert werden. AR muss vor Andruck/Verwendung zwingend und rechtzeitig ein Korrekturabzug zur Freigabe vorgelegt werden. Der Veranstalter überlässt AR jeweils kostenlos und zeitnah ein Muster der jeweiligen Werbemittel und eine Aufstellung über die konkrete Verbreitung der Werbemittel. Die Übermittlung erfolgt, soweit möglich, elektronisch. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, das Logo von AR nach Beendigung der Veranstaltung und/oder dieser Vereinbarung weiter zu verwenden. Er ist auch nicht berechtigt, Werbemittel, die mit dem Logo gekennzeichnet sind, nach Beendigung dieser Vereinbarung zu verwenden und/oder zu verwerten. Hiervon ausgenommen sind Belegexemplare.

4. AR ist einziger Rundfunkpartner des Veranstalters im Rahmen der Veranstaltung. Der Veranstalter verpflichtet sich, keinerlei Kooperationen mit anderen Rundfunkanbietern (TV oder Radio) oder sonstigen elektronischen Kommunikationsmedien (z. B. Internet-Radio) einzugehen. Promotionauftritte anderer Online-Communitys als antenne1.de können nur nach Absprache und Freigabe durch AR erfolgen.

5. AR kann sich während der gesamten Veranstaltungszeit vor Ort mit Werbeflächen und Promotionmaßnahmen in Absprache mit dem Veranstalter präsentieren. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, der Präsentation oder deren konkreter Ausgestaltung durch AR zu widersprechen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund dafür vor.

6. Für eine Berichterstattung on-air, im Internet oder in sonstigen Medien für die Bewerbung benötigt AR entsprechende Rechte. Der Veranstalter stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass AR auch von Besuchern der Veranstaltung die Rechte im erforderlichen Umfang eingeräumt werden (etwa Sende-, Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs- und Bearbeitungsrechte an Originaltönen und Aussagen, die Besucher über die Veranstaltung machen aber auch Rechte an Bildern der Besucher sowie die Rechte diese zu bearbeiten und das Recht, Kunstwerke von Besuchern, die im Rahmen der Veranstaltung gemacht werden, zu veröffentlichen).

7. AR ist berechtigt, an der Berichterstattung on-air, im Internet oder in sonstigen Medien sowie den Werbemaßnahmen nach Ziffer 6 auch einer Gesellschaft, an der AR beteiligt ist, nämlich der Digital Radio BW GmbH Ulm, und die digitale Angebote verbreitet (wie z.B. DAB+ digitales Radio, Streaming), das Recht einzuräumen, diese Berichterstattung/Werbung unentgeltlich zu verwenden. Der Veranstalter stellt auch hier durch geeignete Maßnahmen sicher, dass AR die entsprechenden Rechte erhält.

8. AR ist in der Wahl seiner Sponsoren bei der Integration in Werbespots im Umfeld der Veranstaltung sowie der Präsentation vor Ort frei. Ausgenommen sind politische Parteien. Mitbewerber des vorhandenen Sponsorenpools werden nur in Absprache mit dem Veranstalter akquiriert.

9. AR wird die Veranstaltung redaktionell begleiten. In besonderen Fällen kann es, aus Gründen der Aktualität des AR-Programms zum Ausfall dieser Leistungen kommen. Einen Anspruch auf eine bestimmte Art der Berichterstattung oder einen bestimmten Umfang oder eine bestimmte Zeit hat der Veranstalter nicht.

10. Der Veranstalter räumt AR eine Option auf die Präsentation der nächsten geplanten Veranstaltung ein, die mit der vorherigen Veranstaltung im Wesentlichen vergleichbar ist. Der Veranstalter wird AR mit angemessenem Vorlauf über die nächste, geplante Durchführung der Veranstaltung informieren und AR Gelegenheit geben, innerhalb einer angemessenen Frist über die Ausübung dieses Optionsrecht zu entscheiden.

11. Der Veranstalter schließt eine dem Umfang der Veranstaltung entsprechende Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden ab und wird den Abschluss AR rechtzeitig schriftlich, spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung, nachweisen.

12. Sollte der Veranstalter die Veranstaltung vor oder während der Durchführung absagen oder beenden, so haftet der Veranstalter für alle bis zum Zeitpunkt der Absage entstandenen Kosten, soweit der Veranstalter die Absage zu vertreten hat (Nennungen, Entschädigungen an Kooperationspartner oder mit der Abwicklung der Absage noch entstehenden Kosten, z. B. Ticketrückerstattungen, etc.). AR hat das Recht, dem Veranstalter in diesem Fall zur Abgeltung des bei AR regelmäßig entstandenen (Image-)Schadens einen Betrag von 7.500 EUR in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. Der Veranstalter hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein (Image-)Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als der festgesetzte Betrag ist. Die vorgenannten Regelungen gelten auch, sofern der Veranstalter die Veranstaltung nicht so oder nicht in dem Umfang durchführt, wie dies geplant und 

vereinbart war. In diesem Fall reduziert sich die Pauschale für den (Image-)Schaden bei AR auf 3.000 EUR. Kein Absagegrund ist, wenn AR eine explizit geforderte Leistung (z.B. bestimmter Moderator, bestimmte Band, …) nicht erbringen kann. AR sorgt in diesem Falle für adäquaten Ersatz.

Sollte AR die vertraglich festgelegten Leistungen im Falle eines Kompensationsgeschäftes nicht oder nur teilweise erbringen, ist der Veranstalter berechtigt, seine tatsächlich erbrachte Leistung ebenfalls in dem Umfang in Rechnung zu stellen, in dem diese die von AR erbrachte Leistung übersteigt. In beiden beschriebenen Fällen kann eine Forderung maximal der Höhe des gemeinsam definierten Kompensationsgeschäftes entsprechen.

13. AR ist zum Rücktritt von diesem Vertrag aus wichtigem Grund be­rechtigt. AR kann den Rücktritt in Textform ausüben. Eine Aus­übung des Rücktritts ist bis zum Tag der geplanten Veranstaltung möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

wenn es, zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktritts ein allgemeines oder spezielles behördliches Verbot gibt, unter das die Veranstaltung fällt, z.B. aufgrund der Größe oder der Zusammensetzung oder es eine behördliche Empfehlung (auch des zuständigen Bundesministeriums oder des Robert-Koch-Instituts) gibt, Veranstaltungen in Größe und/oder Zusammensetzung wie die Geplante nicht stattfinden zu lassen. Ein wichtiger Grund ist auch die Absage von Seiten des Veranstalters. Wechselseitige Ansprüche sind dann ausgeschlossen; gegebenenfalls schon erbrachte (Teil-) Leistungen sind zurückzugewähren. 

14. Sofern AR am Veranstaltungsort Aktionen plant, werden die hierfür benötigten Stromanschlüsse sowie der erforderliche Strom selbst vom Veranstalter kostenlos und ausschließlich nach der Norm DIN VDE 0100 bereitgestellt. Sollte dies nicht der Fall sein und nicht rechtzeitig durch eine dafür qualifizierte Fachkraft korrigiert werden können, kann AR diese Vereinbarung ohne Fristsetzung außerordentlich kündigen. Die hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten trägt der Veranstalter. Der Veranstalter stellt AR auch von Ansprüchen Dritter, die auf Grund der Kündigung oder der Nichtdurchführung der Veranstaltung gegen AR geltend gemacht werden, frei, es sei denn, dass er den Kündigungsgrund nicht zu vertreten hat.

15. Für die Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere die Richtlinien der jeweils gültigen Versammlungsstättenverordnung sowie die einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eingehalten werden. Sollte dies nicht der Fall sein und nicht rechtzeitig durch eine dafür qualifizierte Fachkraft korrigiert werden können, hat AR die Möglichkeit, diese Vereinbarung ohne Fristsetzung außerordentlich zu kündigen. AR hierdurch entstehende Kosten trägt der Veranstalter, es sei denn, dass er den Kündigungsgrund nicht zu vertreten hat.

16. Während der Dauer der Zusammenarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien, alles zu unterlassen, was den Interessen des jeweils anderen Vertragspartners schaden könnte.

17. Andere als in diesem Vertrag niedergelegte Vereinbarungen sind nicht getroffen worden. Änderungen und Erweiterungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der vereinbarten Schriftform. Mündliche Individualvereinbarungen sind auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam. Das Schriftformerfordernis gilt nicht für Aufforderungen nach Ziffer 14 und 15, Rücktrittserklärungen, Kündigungserklärungen oder Erklärungen über die Nichtdurchführung einer Aktion.

18. Die Rechnungsstellung von AR erfolgt entweder als Vorabrechnung oder sofort nach Veranstaltungsende, spätestens jedoch am Ende eines jeden Kalendermonats, zumindest als Teilrechnung. Jede Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Bei Ausgleich der Rechnung innerhalb von 8 Tagen (eingehend) ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto vom Nettorechnungsbetrag gewährt. Kompensationsrechnungen werden dementsprechend abgestimmt rein netto gestellt, ohne Geldfluss. Dies gilt auch für teilkompensierte Leistungen. Ansonsten gelten die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ANTENNE RADIO GMBH & CO. KG, die auf Wunsch gerne zugesandt werden.

19. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie etwaige erforderliche Einziehungskosten berechnet. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringer Verzugsschaden eingetreten ist. AR bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden - auch weitergehende Einziehungskosten - ausdrücklich vorbehalten. AR kann bei Zahlungsverzug die weitere Kooperation bis zur Zahlung zurückstellen und für die ausstehende Veranstaltung Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Veranstalters ist AR berechtigt, eine Kooperation ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages abhängig zu machen.

20. Gerichtsstand ist, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, soweit zulässig, Stuttgart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenhandel (CISG). Ansonsten gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ANTENNE RADIO GMBH & CO. KG.

21. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis so weit als möglich entsprechen.

22. AR und die mit ihr verbundenen Unternehmen werden die bei der Registrierung und im Rahmen der Nutzung erhobenen personenbezogenen Daten lediglich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses nutzen und nicht an außenstehende Dritte weitergeben, sofern hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht oder eine Einwilligung erteilt wurde. AR verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung der Daten im Rahmen der bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Weitere Informationen zur Verarbeitung der Daten sind unter antenne1.de/datenschutz zu finden.