Veranstaltungsbedingungen der ANTENNE RADIO GMBH & CO. KG als Veranstalter
1.) Die ANTENNE RADIO GMBH & CO. KG, vertreten durch die Antenne Radio-Verwaltungsgesellschaft mbH, im Folgenden kurz AR genannt, organisiert und verantwortet die Veranstaltung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland als Unternehmer i. S. d. § 14 BGB.
2.) Die Rechnungsstellung des Vertragspartners erfolgt nach Veranstaltungsende. Es gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungstellung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3.) AR schließt mit dem Vertragspartner noch die konkrete Vertragsleistung betreffende Vereinbarungen. Werden Einzelvereinbarungen getroffen, gehen diese den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Widersprechen sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Einzelvereinbarung, gehen ebenfalls die Regelungen der Einzelvereinbarung vor. Änderungen und Erweiterungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der vereinbarten Schriftform. Mündliche Individualvereinbarungen sind auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam. Das Schriftformerfordernis gilt nicht für Rücktrittserklärungen und Kündigungserklärungen.
4.) Das Gelingen der Veranstaltung ist von zahlreichen Faktoren, insbesondere dem Zusammenspiel der verschiedenen Dienstleister abhängig. Der Ausfall einer Leistung kann vor diesem Hintergrund die Nichtdurchführbarkeit anderer Leistungen bedingen, was zu umfassenden Schadensersatzansprüchen führen kann.
5.) AR ist für die Veranstaltung einziger Rundfunkpartner des Vertragspartners. Der Vertragspartner verpflichtet sich, keine Kooperationen mit anderen Rundfunkanbietern (TV oder Radio) oder sonstigen elektronischen Kommunikationsmedien (z. B. Internet-Radio) für die Veranstaltung einzugehen. Hiervon nicht erfasst ist die Bewerbung und Darstellung der Veranstaltung auf Social Media (z.B. Instagram). Promotionauftritte anderer Online-Communitys als antenne1.de können nur nach Absprache und Freigabe durch AR erfolgen.
6.) AR ist in der Wahl seiner Sponsoren bei der Integration in Werbespots im Umfeld der Veranstaltung sowie der Präsentation vor Ort frei. AR ist berechtigt, Verträge mit mehreren Sponsoren zu schließen, es besteht keine Branchenexklusivität, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
7.) Ist der Vertragspartner für die Erbringung seiner Leistung auf besondere Voraussetzungen, insbesondere räumliche, personelle und/oder technische Voraussetzungen angewiesen, teilt er dies AR im Vorfeld der Veranstaltung rechtzeitig mindestens [acht Wochen] vor dem Veranstaltungstermin in Textform mit.
8.) Der Vertragspartner erhält für seine Leistungen die vereinbarte Vergütung. Hierbei handelt es sich um einen Festpreis. Die Vergütung deckt die Leistung umfassend ab. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Nachverhandlungen oder nachträgliche Erhöhungen der vereinbarten Vergütung.
9.) Sollten für die Vertragserfüllung durch den Vertragspartner weitere Leistungen als ursprünglich vereinbart erforderlich sein, informiert der Vertragspartner AR hierüber unverzüglich in Textform.
10.) AR ist berechtigt, aus von ihr nicht verschuldeten wichtigen Gründen unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartner die Veranstaltung abzusagen, örtlich, räumlich und/oder zeitlich zu verlegen oder die Dauer sowie den Inhalt zu verändern. Hierüber informiert AR ihre Vertragspartner unverzüglich. AR hat auch das Recht, die Veranstaltung bis 3 Monate vor dem Veranstaltungstermin abzusagen, wenn nicht die erforderliche Mindestanzahl von Tickets (mindestens 50 % der verfügbaren Tickets) bis zu diesem Tag verkauft ist. AR informiert den Partner hierüber in Textform; wechselseitige Ansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
11.) Findet die Veranstaltung aus Gründen, die AR nicht zu vertreten hat oder aufgrund höherer Gewalt nicht statt, hat der Vertragspartner keine Ansprüche auf Vergütung, es sei denn, der Vertragspartner hat im Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung die von ihm geschuldete Leistung schon erbracht.
12.) Sollte AR im Falle einer notwendigen zeitlichen Verlegung statt Nichtdurchführung der Veranstaltung in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem anderen Termin durchzuführen, informiert AR den Vertragspartner hiervon. Ein Anspruch auf Verlegung/Vor- oder Nachholung besteht nicht. Der Vertragspartner ist berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung seine Teilnahme zu dem veränderten Termin abzusagen. Sagt der Vertragspartner seine Teilnahme nicht fristgemäß ab, gilt dies als Zusage zur Teilnahme am veränderten Termin.
13.) Im Falle einer Absage, Verlegung oder sonstigen Veränderung haftet AR nicht für bereits gebuchte und/oder bezahlte Anreisen und Übernachtungen sowie für andere vom Vertragspartner aufgrund der Veranstaltung gegenüber Dritten eingegangene Verpflichtungen. AR haftet außerdem nicht für Schäden, die dem Vertragspartner durch die Absage, Verlegung oder Veränderung der Veranstaltung ggf. entstehen, insbesondere nicht für etwa entgangenen Gewinn. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von AR.
14.) AR haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet AR nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
15.) AR ist zum Rücktritt von diesem Vertrag aus wichtigem Grund berechtigt. Für den Rücktritt gilt Textform. Eine Ausübung des Rücktritts ist bis zum Tag der geplanten Veranstaltung möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
a) wenn es, zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktritts ein allgemeines oder spezielles behördliches Verbot gibt, unter das die Veranstaltung fällt, z. B. aufgrund der Größe oder der Zusammensetzung oder es eine behördliche Empfehlung (auch des zuständigen Bundesministeriums oder des Robert-Koch-Instituts) gibt, Veranstaltungen in Größe und/oder Zusammensetzung wie die Geplante nicht stattfinden zu lassen,
b) wenn der Vertragspartner schuldhaft gegen ihm obliegende wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos, oder AR unzumutbar ist.
c) der Vertragspartner schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, die zur Durchführung des Vertrages unmittelbar oder mittelbar bedeutsam sind. Bereits der hinreichende Verdacht eines schuldhaften Verstoßes stellt einen ausreichenden wichtigen Grund dar.
16.) Ist die Leistung des Vertragspartners mangelhaft, kann AR-Mängelgewährleistungsrechte nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften geltend machen.
17.) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechten durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Vertragspartners gegen AR handelt.
18.) Während der Dauer der Zusammenarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien, alles zu unterlassen, was den Interessen des jeweils anderen Vertragspartners schaden könnte.
19. ) Verstößt der Vertragspartner schuldhaft gegen ihm obliegende Pflichten kann AR nach erfolgloser Abmahnung eine Vertragsstrafe i.H.v. [20 % des für die Leistung des Vertragspartners vereinbarten Entgelts] verlangen. Das Recht von AR zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt. Tritt AR wegen der Pflichtverletzung, die die Vertragsstrafe begründet vom Vertrag zurück führt das nicht zum Verlust des Strafanspruchs von AR. Macht AR- Schadensersatzansprüche geltend, wird die verwirkte Vertragsstrafe entsprechend angerechnet.
20.) Die Abtretung von Forderungen gegen AR ist ausgeschlossen
21.) Ansprüche des Vertragspartners gegen AR verjähren in 6 Monaten nach dem Ende der Veranstaltung, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
22.) Gerichtsstand ist, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, soweit zulässig, Stuttgart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenhandel (CISG).
23.) Es gelten ausschließlich diese Veranstaltungs-AGB von AR. Abweichende AGB des Vertragspartners gelten nur insoweit, als AR ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
24.) Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis so weit als möglich entsprechen.
25.) AR und die mit ihr verbundenen Unternehmen werden die im Kontext der Vertragsbeziehung erhobenen personenbezogenen Daten lediglich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses nutzen und nicht an außenstehende Dritte weitergeben, sofern hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht oder eine Einwilligung erteilt wurde. AR verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung der Daten im Rahmen der bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Weitere Informationen zur Verarbeitung der Daten sind unter antenne1.de/datenschutz zu finden.
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Hitradio antenne 1 | Plieninger Straße 150 | 70567 Stuttgart | 0711 72727-2 | info@antenne1.de | antenne1.de |
| Stand: Juli 2025 |