
Lohnsteuerhilfe ab September: Was ändert sich für Vermietung und Kapitalerträge?
Seit dem 1. September 2026 können Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen auch bei höheren zusätzlichen Einkünften aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen Hilfe bekommen. Die bisherigen Grenzen von 18.000 beziehungsweise 36.000 Euro sind weggefallen. Ob Ihr die Beratung nutzen könnt, hängt weiterhin davon ab, welche Einkünfte Ihr miteinander kombiniert.
Welche Grenzen sind weggefallen?
Bisher gab es für zusätzliche Einnahmen eine Beratungsgrenze von 18.000 Euro bei Einzelveranlagung und 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Seit dem 1. September 2026 begrenzt deren Höhe die Beratungsbefugnis nicht mehr. Die übrigen Voraussetzungen bleiben bestehen.
Für Euch bedeutet das: Wurde eine Beratung bislang wegen zu hoher Mieteinnahmen oder Kapitalerträge abgelehnt, lohnt sich eine erneute Prüfung mit der Beratungsstelle.
Wann könnt Ihr trotz höherer Mieteinnahmen Hilfe bekommen?
Die erweiterte Hilfe richtet sich weiterhin an Mitglieder. Außerdem müsst Ihr neben den zusätzlichen Einkünften mindestens eine der Einkunftsarten aus § 4 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes haben. Dazu gehören Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, bestimmte wiederkehrende Bezüge wie Renten, bestimmte Unterhaltsleistungen nach § 22 Nummer 1a Einkommensteuergesetz oder Leistungen nach § 22 Nummer 5 Einkommensteuergesetz.
Ein Beispiel ist Arbeitslohn zusammen mit Einkünften aus der Vermietung einer Wohnung oder aus Kapitalvermögen. Die frühere Betragsgrenze steht der Beratung dann nicht mehr entgegen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Habt Ihr dagegen ausschließlich Mieteinnahmen oder Kapitalerträge, fehlt die gesetzlich verlangte weitere Einkunftsart für diese zusätzliche Befugnis.
Was müsst Ihr bei Kapitalerträgen zusätzlich prüfen?
Die zusätzliche Beratung setzt voraus, dass die weiteren Einkünfte im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder aufgrund eines Antrags tatsächlich erklärt werden. Bei Kapitalerträgen kommt es deshalb darauf an, ob Ihr sie in Eurer Einkommensteuererklärung angeben müsst oder auf Antrag angebt. Die bloße Möglichkeit einer Erklärung auf Antrag genügt nicht.
Anders liegt der Fall bei bereits abgeltend besteuerten Kapitalerträgen, die weder erklärt werden müssen noch auf Antrag erklärt werden: Sie bleiben außerhalb der Veranlagung und schließen eine ansonsten zulässige Beratung nicht automatisch aus. Klärt deshalb mit der Beratungsstelle, wie Eure Kapitalerträge einzuordnen sind.
Welche Einkünfte bleiben ausgeschlossen?
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit bleiben grundsätzlich ausgeschlossen. Auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze schließen die Beratung grundsätzlich aus – unabhängig davon, wie hoch die Beträge sind. Arbeitslohn zusammen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit wird deshalb grundsätzlich anders behandelt als Arbeitslohn zusammen mit Wohnungsmieten.
Das Gesetz nennt eine eng gefasste Ausnahme: Die zugrunde liegenden Einnahmen müssen nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 Einkommensteuergesetz vollständig steuerfrei sein. Nicht jede steuerfreie Einnahme fällt automatisch darunter.
Bei welchen Steuerfragen darf der Verein helfen?
Die Befugnis bleibt grundsätzlich auf Einkommensteuer und Zuschlagsteuern beschränkt. Daneben gibt es gesetzliche Sonderbefugnisse, beispielsweise Unterstützung beim Kindergeld und bei Riester-Zulagen. Eine allgemeine Umsatzsteuerberatung ist damit nicht verbunden.
Was solltet Ihr vor der Einkommensteuererklärung klären?
Besprecht vor der Übernahme Eurer Erklärung mit der Beratungsstelle, ob Eure Mitgliedschaft und Einkunftskombination die Voraussetzungen erfüllen, welche zusätzlichen Einkünfte in die Veranlagung gehören und ob Ausschlüsse oder eine gesetzliche Ausnahme vorliegen. Entscheidend ist damit weiterhin Eure konkrete Einkommenssituation.