Neue Corona-Verordnung für Baden-Württemberg
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Neue Corona-Verordnung für Baden-Württemberg

04.06.2021

Auch in Baden-Württemberg geht die Zahl der täglichen Neuinfektionen in vielen Stadt- und Landkreisen zurück, die 7-Tage-Inzidenzen sinken. Deshalb hat unsere baden-württembergische Landesregierung beschlossen, die aktuelle Corona-Verordnung am Montag zu ändern.

Und das sind die wesentlichen Änderungen im Überblick:

Es erfolgt eine Erweiterung der Öffnungsstufen 1 bis 3. So sind Vortrags-und Informationsveranstaltungen abhängig von der jeweiligen Öffnungsstufe mit 100 Personen im Freien (Stufe 1), 250 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen (Stufe 2) sowie 500 Personen im Freien bzw. 250 Personen in geschlossenen Räumen (Stufe 3) vorgesehen.

Der organisierte Vereinssport ist dann auch außerhalb von Sportanlagen möglich, wenn die Personenobergrenzen der jeweiligen Öffnungsstufen eingehalten werden. Neben den Wettkampfveranstaltungen des Profi- und Spitzensports sind nun auch solche im Bereich des Amateursports gestattet.

Auch der Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen wird nunmehr in den Öffnungsstufen 2 und 3 unter den dort geltenden Einschränkungen gestattet. Das gilt bereits ab Freitag, dem 4. Juni.

Der Eintritt in die Öffnungsstufe 3 der Corona-Verordnung ist bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 an fünf aufeinander folgenden Tagen möglich, ohne dass die zuvor erforderliche Zeitspanne von 14 Tagen für jede weitere Öffnungsstufe durchlaufen werden muss. Der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften, ist dann bis 1 Uhr nachts gestattet.

Im Rahmen der Inzidenzstufe von 50 gilt für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten. Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit, zusätzlich dürfen bis zu fünf weitere Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen.

Es wird eine neue Inzidenzstufe 35 eingeführt, die weitere Erleichterungen ermöglicht, wenn die 7-Tage-Inzidenz  in den Stadt- und Landkreisen an fünf Tagen hinter einander unter 35 liegt. Dann entfällt Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen- Nachweises bei den in den Öffnungsstufen 1 bis 3 zulässigen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen im Freien, also zum Beispiel im Freibad oder bei einem Besuch der Außengastronomie. Außerdem sind Feiern in gastronomischen Einrichtungen mit bis zu 50 Personen, die einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, gestattet. Der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von 7 Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet. Kulturveranstaltungen, Vortrags- und Informationsveranstaltungen, Gremiensitzungen, Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sowie Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind im Freien mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern zulässig.

In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 50 oder 35 bereits an den fünf Tagen vor dem 7. Juni unterschritten war, können die zuvor genannten Öffnungen auch gleich am 7. Juni eintreten. Dies haben die zuständigen Gesundheitsämter jeweils am 6. Juni bekanntzumachen.

Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von der Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, künftig für den Zutritt zu allen zulässigen Angeboten ausreichend.