Notbremse gilt ab heute in Baden-Württemberg
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Notbremse gilt ab heute in Baden-Württemberg

19.04.2021

Baden-Württemberg zieht ab heute die Notbremse - das heißt es gelten verschärfte Corona-Regeln. Folgendes ändert sich ab heute (19. April), wenn Stadt- und Landkreise die 7-Tage-Inzidenz von 100 pro 100.000 Einwohner mindestens drei Tage überschreiten:

Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt darf sich nur noch mit einer weiteren Person treffen, die nicht zum Haushalt gehört. Die Obergrenze von fünf Personen gilt in diesem Fall, anders als im Entwurf für die Bundesnotbremse vorgesehen, nicht. Das heißt, auch, wenn in einem Haushalt bereits fünf Personen leben, darf eine weitere Person dazu kommen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht.

Schulen und Kitas: In Schulen gilt unabhängig von der Inzidenz für alle Klassenstufen Wechselunterricht und Testpflicht. Liegt die 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen hintereinander über 200, muss auf Fernunterricht umgestellt werden. Abschlussklassen sind davon ausgenommen und auch die Notbetreuung ist weiter möglich. Auch an Kitas ist ab einer Inzindenz von 200 nur noch Notbetreuung erlaubt.

Ausgangsbeschränkungen: Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr darf niemand das Haus verlassen, es sei denn es liegen triftige Gründe vor. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeit, medizinische Notfällen oder das Wahrnehmen von Sorge- oder Umgangsrecht. Spazieren oder Joggen zählen nicht als triftige Gründe.

Einzelhandel:  Baumärkte müssen wieder schließen. Weiter geöffnet haben unter anderem Super- und Lebensmittelmärkte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Click & Collect bleibt auch in der Notbremse weiterhin möglich.

Körpernahe Dienstleistungen:  erlaubt bleiben Dienstleistungen, «die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe». Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur will, muss einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen.

Maßnahmen auf einem Blick:

Alle Regeln hat das Land Baden-Württemberg auch übersichtlich in einer PDF zusammengefasst. Diese könnt Ihr hier herunterladen.