Neue Corona-Verordnung ab Donnerstag
Ab heute gilt eine strengere Corona-Verordnung bei uns in Baden-Württemberg. Damit wird in Baden-Württemberg ein zweistufiges Warnsystem bekommen, das sich nach der Belegung der Intensivbetten richtet.
Ab wann gelten die jeweiligen Warnstufen?
Die erste Warnstufe soll landesweit gelten, sobald 250 Intensivbette mit Covid-Patienten belegt sind oder 8 von 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen mit Corona-Symptomen in eine Klinik eingeliefert worden sind. Dann hätten Ungeimpfte nur noch mit einem PCR-Test Zugang zu bestimmten öffentlichen Bereichen.
In einem zweiten Schritt gilt künftig landesweit die 2G-Regel, sobald 390 Corona-Patienten auf Intensivstationen behandelt werden oder die sogenannte Hospitalisierungsinzidenz bei 12 liegt. Dann hätten Ungeimpfte keinen Zutritt mehr zu Restaurants, Kultur- und Sportveranstaltungen.
Diese Gruppen sind von den Regelungen ausgenommen
Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufe) sind zudem:
Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt
Diese Personen müssen in beiden Stufen alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule.
Kontaktbeschränkungen für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene
In der "Warnstufe" gibt es zudem Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und nicht nachweislich genesene Personen. Ein Haushalt darf sich mit fünf weiteren Personen treffen. Paare gelten als ein Haushalt, auch wenn sie nicht zusammenleben. In der Alarmstufe darf sich dann ein Haushalt nur noch mit einer Kontaktperson treffen.
Testpflicht für ungeimpfte Beschäftigte mit Außenkontakt
Sobald die Warn- oder Alarmstufe in Kraft tritt, kommt eine Testpflicht für Beschäftigte und Selbständige mit Kontakt zu externen Personen. Das können zum Beispiel Kundengespräche sein oder der Kontakt zu Lieferanten oder externen Mitarbeitern. Außerdem müssen sich nicht Geimpfte und nicht Genesene zwei Mal die Woche testen und die Nachweise vier Wochen aufbewahren. Das gilt aber nicht für Menschen, die geimpft oder genesen sind.
Baden-Württemberg setzt sich für eine solche Regelung für ganz Deutschland ein. Kunden und Gäste müssen entweder geimpft, genesen oder getestet sein, wenn sie zum Beispiel ins Restaurant oder ins Fitnessstudio gehen. Für die Beschäftigen der jeweiligen Branchen gilt die 3G-Regel aber noch nicht.. Und genau das führt zu einem "Ungleichgewicht der Schutzmaßnahmen" wie im Antrag steht. Über den wird diesen Donnerstag und Freitag auf einer Amtschefkonferenz beraten.
Die neue Corona-Verordnung findet ihr auch hier