Kein Training - Kein Geld
Fitnessstudio muss Beiträge zurückzahlen
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat jetzt in einem Musterfall aus Niedersachsen entschieden: ein Fitnessstudio muss einem Kunden die im Lockdown per Lastschrift eingezogenen Beiträge zurückzahlen. Begründung: "Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung". Bei einer mehrwöchigen Schließung sei es unmöglich gewesen, diese Leistung zu erbringen.
Regelmäßiges Training nicht möglich
Der Kläger hatte einen Zwei-Jahres-Vertrag abgeschlossen, der im Dezember 2019 zu laufen begann. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hatte das Studio vom 16. März bis zum 4. Juni 2020 schließen müssen. Der Betreiber zog trotzdem weiter die monatlichen Beiträge von 29,90 Euro ein. Der Kunde hatte sein Studio zunächst vergeblich zur Rückzahlung von knapp 90 Euro aufgefordert und schließlich einen Wertgutschein über die Summe verlangt. Das Studio bot ihm aber lediglich eine "Gutschrift über Trainingszeit" an - das lehnte der Kunde ab.
Symbolbild Shutterstock.com