Die Tübinger Verpackungssteuer gilt weiter
Die Verpackungssteuer in Tübingen wird weiterhin erhoben. Das hat der Gemeinderat der Stadt mehrheitlich beschlossen. Damit bleiben Tübinger Betriebe, die Einwegverpackungen verkaufen, steuerpflichtig. Bis zur Entscheidung über die Revision am Bundesverwaltungsgericht zieht die Stadtverwaltung die Steuer noch nicht ein. Die Betriebe erhalten noch keinen Festsetzungsbescheid, können aber Vorauszahlungsbescheide beantragen – beispielsweise, wenn sie aus steuerlichen Gründen Vorauszahlungen leisten möchten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Tübinger Verpackungssteuer für ungültig erklären, erhalten die Betriebe das Geld entsprechend ihrer Vorauszahlungen zurück, heißt es.
Palmer zufrieden mit der Steuer
„Bereits die vergangenen sechs Monate haben gezeigt, dass die Verpackungssteuer wirkt: Statt Einweg kommt viel öfter Mehrweg zum Einsatz, und die Müllflut im Stadtbild geht sichtbar zurück“, sagt Oberbürgermeister Boris Palmer. Seit dem 1. Januar 2022 gilt in Tübingen eine Steuer auf den Verkauf von Einwegverpackungen: Einwegverpackungen und Einweggeschirr werden mit jeweils 50 Cent netto besteuert, für Einwegbesteck beträgt die Steuer 20 Cent netto. Zahlen müssen unter anderem Gaststätten und Restaurants, Cafés und Imbissläden, Bäckereien und Metzgereien, Lebensmittelgeschäfte und Tankstellen, die Take-away-Gerichte und „Coffee to go“ in nicht wiederverwendbaren Verpackungen verkaufen.
Verpackungssteuer liegt beim Bundesverwaltungsgericht
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die Tübinger Verpackungssteuer im März 2022 nach der Klage von McDonalds in Tübingen für ungültig erklärt. Dagegen hat die Stadt Revision eingelegt. Die Entscheidung über die Zukunft der Tübinger Verpackungssteuer liegt damit beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Wie lange das Verfahren dauert, ist noch nicht bekannt.
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