Anklage gegen 15-Jährigen wegen Mordverdachts
Ein 15-Jähriger steht im Verdacht, einen Siebenjährigen erstochen zu haben. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat jetzt gegen den Jugendlichen Anklage erhoben. Er soll Ende Oktober 2023 als Patient im Bezirksklinikum Regensburg einen 63-jährigen Lehrer verletzt und das Kind getötet haben. Die Generalstaatsanwaltschaft wirft dem 15-Jährigen Mord, versuchten Mord sowie gefährliche Körperverletzung vor. Das Landgericht Weiden muss nun entscheiden, ob es zu einem Prozess kommt.
Weil die Strafverfolgungsbehörden einen extremistischen Hintergrund nicht völlig ausschlossen, hatte die Zentralstelle für die Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus bei der Generalstaatsanwaltschaft München die Ermittlungen übernommen. Hierfür hätten sich dann aber keine Hinweise mehr ergeben, sagte ein Justizsprecher.
Messer in die Klinik geschmuggelt
Die Anklagebehörde geht laut Mitteilung davon aus, dass der damals 14 Jahre alte Patient Tötungsfantasien hatte, die er am Morgen des 26. Oktober in die Tat umsetzte. Nach Besuchen bei seinen Eltern in den Tagen zuvor sei es ihm gelungen, zwei Messer in die Klinik zu schmuggeln. Dort habe er sich seit Januar 2023 aufgrund einer erheblichen Selbst- und Fremdgefährdung in einer geschlossenen Abteilung der Kinder- und Jugendpsychiatrie befunden. Den Entschluss zur Tat soll der Jugendliche spätestens im September unbemerkt gefasst haben.
Unvermittelter Angriff
Am Tattag soll er zunächst in der Schule auf dem Klinikgelände unvermittelt den Lehrer attackiert und schwer verletzt haben. Anschließend soll er in das Gebäude der Tagesklinik gegangen sein und dort ebenfalls ohne Vorwarnung auf den Oberkörper des Siebenjährigen eingestochen haben. Das Kind starb. Bei dem Vorfall erlitt auch ein Pfleger Verletzungen, der versucht haben soll, den Jugendlichen zu entwaffnen.
Die Generalstaatsanwaltschaft sieht bei der Tat die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe als verwirklicht an. Die Behörde geht bei dem Jugendlichen von einer erheblich verminderten, jedoch nicht aufgehobenen Schuldfähigkeit aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung aus und verweist zudem auf die Unschuldsvermutung.
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